Deprofessionalisierung?

Bedarfswidrig ist es dem Gesetzgeber gelungen, durch grotesk überzogene Anforderungen an die Zulassung bzw. Anerkennung selbständig tätiger Pflegepersonen (§ 77 SGB 11, Landesgesetze) diesen die Möglichkeit einer Leistungsabrechnung gegenüber der Pflegekasse zu versperren.

Die Gründe für diesen, den „Pflegenotstand“ noch fördernden und verschärfenden Aufbau rechtlich detailliert bestimmter Hürden sind durchschaubar und einfach zu benennen:

  • Die Befürchtung, der hohe, regelmäßig überprüfte Stand an Qualität, Fachlichkeit und Professionalität zugelassener Pflegeeinrichtungen und Dienste würde durch erleichterte Zulassungsbestimmungen für Einzelkräfte unterlaufen,
  • die nicht zuletzt auf Druck der Pflegeverbände zur Norm erhobene Forderung, geringere Anforderungen an Einzelkräfte würden diesen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber zugelassenen Einrichtungen und Dienste mit ihren hohen Investitions- und Betriebskosten verschaffen und müssten daher vermieden werden.

Diese durchaus nachvollziehbaren Gründe übersehen jedoch eines:  

Eine Abgrenzung pflegerischer Aufgaben, deren Durchführung Fachdiensten bzw. Fachkräften mit einer einschlägigen Ausbildung vorzubehalten ist, von solchen, die auch von erfahrenen und niedrig qualifizierte Laien übernommen werden können (und längst übernommen werden), hat die maßgeblich von den Interessenverbänden der Pflege geführte Professionalisierungsdiskussion aus „gutem“ Grund bis heute nicht vorgenommen. Die Verbände hätten gegen ihre Interessen gehandelt.

Viele (nicht alle!) Aufgaben können in der Langzeitpflege nach entsprechender Einweisung von in großer Zahl bereitstehenden geeigneten Laien übernommen werden. Dies auch, um den Pflegenotstand zu lindern.

Andernfalls bliebe unverständlich, warum die „Familie“ (als „größter Pflegedienst der Republik“) so hohes Lob erhält.

Und schließlich: Den Anspruch, berufliches Fachwissen zu vermitteln, weil dies für die Pflegepraxis unumgänglich sei, hat die generalistische Pflegeausbildung ganz nebenbei und von ihr offenbar unbemerkt selber desavouiert: leicht hat sie die Inhalte dreier Ausbildungen in eine Ausbildung verfrachten können, wofür zuvor jeweils ein Berufsvorbehalt bestand.

Für Einzelpersonen, die in der Pflege selbständig tätig werden möchten, sollten im Ordnungs- und Leistungsrecht der Pflegeversicherung erleichterte Zutrittsbedingungen geschaffen werden.

 

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